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Ein Rechtsverstoß liegt immer dann vor, wenn eine rechtswidrige Handlung des Versicherungsträgers erfolgt ist oder eine rechtswidrige Handlung droht. Dies ergibt sich unstreitig für die Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen, da dann immer ein besonderes öffentliches Interesse betroffen ist. Bei der Verletzung zivilrechtlicher Normen ist dies zu verneinen, wenn der Betroffene unmittelbaren Rechtsschutz gegenüber dem Versicherungsträger hat (so wohl auch BSG, Urteil v. 11.12.2003, B 8 KN 1/02 U R, BSGE 91 S. 269). Die Pflichtwidrigkeit eines Versicherungsträgers kann in einem Handeln oder Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen beinhaltet aber nur dann einen Rechtsverstoß, wenn das Handeln rechtlich geboten war.

Zunächst muss sich die Aufsicht um eine restlose Aufklärung des Sachverhalts bemühen, denn sie kann nur nachgewiesene Rechtsverstöße zum Gegenstand von Aufsichtsmaßnahmen machen. Dies kann sich auch im Einzelfall aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben.

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