Rz. 15

Das Aufsichtsrecht nach Abs. 2 ist im Verhältnis zu Abs. 1 weiter gefasst. Die danach auszuübende Aufsicht ist Fachaufsicht (vgl. Rz. 8 ff.).

Der Begriff der Prävention, mit dem das Zweite Kapitel des SGB VII überschrieben ist, umfasst über die Unfallverhütung und Erste Hilfe hinaus Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge