Rz. 4

Eine abweichende Anlegung der Rücklage ist zum einen dann zulässig, wenn sie im fraglichen Zeitpunkt nicht oder noch nicht in einer der von § 83 vorgesehenen Anlagearten angelegt werden kann. Dieser Fall ist angesichts der Breite der von § 83 eröffneten Anlagevarianten höchstens denkbar, wenn der Kapitalmarkt hierfür praktisch nicht mehr aufnahmefähig ist, was kaum vorkommen dürfte; er ist hingegen nicht bereits einschlägig, wenn nur die Bedingungen für eine § 83 entsprechende Anlage wirtschaftlich ungünstig sind (Borrmann, a. a. O., § 86 Rz. 3).

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