Rz. 1

§ 84 ist zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und hat seitdem keine Änderung erfahren. Die Norm geht auf § 27 RVO a. F. zurück und stellt klar, dass die für Grundstücke geltenden Regeln auch für die Beleihung von Wohnungseigentum und Erbbaurechten gelten. Weiter differenzierende Regelungen – wie sie bislang in §§ 27a und b RVO a. F. vorgesehen waren – erschienen dem Gesetzgeber hingegen entbehrlich, es sei davon auszugehen, dass die Versicherungsträger in eigener Verantwortung eine sachgerechte Auswahl unter den Anlegungsmöglichkeiten bei Grundpfandrechten treffen (vgl. Begründung zu § 85 RegE, BT-Drs. 7/4122 S. 38). Die Vorschrift ist in Zusammenhang mit § 83 Abs. 1 Nr. 6 zu sehen und konkretisiert die dort vorgesehene Anlage in Grundstückswerte. 

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