Rz. 4

Nr. 1 erlaubt die Anlage in Schuldverschreibungen. Hierbei handelt es sich um Urkunden, die ein Leistungsversprechen des Ausstellers, meist Zahlung einer bestimmten Geldschuld nebst laufender Zinsen, verbriefen; sie gehören zu den Inhaberpapieren i. S. d. §§ 793 ff. BGB und dienen der Deckung eines größeren Bedarfs an Fremdmitteln. Als Emittenten kommen staatliche Stellen, Banken oder auch Industrieunternehmen in Betracht. Erfasst werden daher etwa Staats- und Kommunalobligationen, Industrieobligationen, Bundesanleihen und Pfandbriefe der Hypothekenbanken. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften stammen und an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel oder einem anerkannten Zweitmarkt mit ordnungsgemäßer Funktionsweise zugelassen sind (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1). Hängt die Zulassung zum amtlichen Handel an der Börse oder zur Einbeziehung in den organisierten Markt von einer Antragstellung ab, dürfen Schuldverschreibungen auch erworben werden, wenn die Zulassung in den amtlichen Handel an der Börse oder ihre Einbeziehung in einen organisierten Markt innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2).

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