0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.7.2009 in das SGB IV eingefügt worden. Die Vorschrift tritt gemäß Art. 7 Abs. 5 dieses Gesetzes am 31.12.2012 außer Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Angesichts grundlegender Änderungen mit weitreichenden Folgen für die Arbeitszeitflexibilisierung sollen die neuen Regelungen überprüft werden. Der Bundesregierung wird insoweit aufgegeben, den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31.3.2012 zu berichten. Hierzu hat der Bundesrat formuliert (BR-Drs. 892/1/08 S. 2): "Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die weitere Entwicklung zu den von der DRV-Bund verwalteten Wertguthaben zu beobachten und die im Rahmen der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung gefundene Kompetenzverteilung zwischen Regionalträgern und Bundesträgern zu beachten."

 

Rz. 3

Die Berichtspflicht betrifft – auch wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten ist – zudem die Frage, ob sich die Möglichkeit, Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu übertragen, vor dem Hintergrund bewährt hat, dass der Bundesrat zunächst eine andere Lösung favorisiert hat. Hierzu die Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drs. 16/10693 S. 2): "Die auf die Deutsche Rentenversicherung übertragenen Wertguthaben sollten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei dem jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger geführt werden. Hiervon sollte nur in einer Pilotphase abgewichen werden, um zunächst konzentriert bei einem Träger Erfahrungen sammeln zu können. Deshalb werden mit der Streichung des Wortes "Bund" in den §§ 7, 7f und 7g SGB IV-E die Aufgaben im Zusammenhang mit Wertguthaben – wie bereits in § 23 Abs. 2 Satz l a bis 1c SGB IV-E – der Deutschen Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit übertragen. Mit § 116a – neu – SGB IV wird die Wahrnehmung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit übertragenen Wertguthaben befristet bis zum 31. Dezember 2013 der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Im Zusammenhang mit ihrem Bericht nach § 7g SGB IV-E hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften über die Auswirkungen dieser Regelungen und die dabei gewonnenen Erfahrungen zu berichten und Vorschläge für eine dauerhafte Regelung der Zuständigkeiten zu unterbreiten."

Dem ist die Bundesregierung entgegengetreten (BT-Drs. 16/10693 S. 3): "Die Anregung des Bundesrates wird abgelehnt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt bereits ausreichenden Anlagevorschriften. Eine Lockerung der Anlagevorschriften in Bezug von auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragene Wertguthaben ist rechtlich problematisch. Die dann eventuell erforderliche Anwendung von finanz- und bankenrechtlichen Regelungen soll vermieden werden. Auch dienen die auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben in besonderem Maße dem individuellen sozialpolitischen Ziel der Gestaltung von Freistellungszeiten. Dem Beschäftigten steht es ansonsten frei, von der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund abzusehen und das ihm ausbezahlte Guthaben nach eigenen Vorstellungen anzulegen. Die Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund wird im Hinblick auf die vorgesehene Wertgrenze in der Regel wenige Jahre vor Erreichen des Rentenalters erfolgen. Diese Wertguthaben dienen damit ganz überwiegend den Anwendungsfällen der Pflege der eigenen Eltern oder des Übergangs in die eigene Altersrente und erfordern daher ohnehin eine besonders sichere Anlage."

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 19):

Zitat

Durch die Berichtspflicht soll die Bundesregierung verpflichtet werden, insbesondere über die Entwicklung der Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben zu berichten, den Umfang und die Kosten der an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben zu beobachten und für den Fall, dass dies in einem wider Erwarten hohen Maße genutzt wird, Möglichkeiten zu entwickeln, wie die Wertguthaben in einem gegebenenfalls günstigeren Anlageprofil im Rahmen der Vermögensanlage verwaltet werden können. Daneben sollen die Neuregelungen zum Insolvenzschutz auf ihre Wirksamkeit und Effizienz hin überprüft werden.

 

Rz. 5

Die Berichtspflicht der Bundesregierung bezieht sich auf

  • die Auswirkungen des Gesetzes

und insbesondere

  • die Entwicklung der Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben
  • den Umfang der auf die DRV Bund übertragenen Wertguthaben
  • die Kosten der auf die DRV Bund übertragenen Wertguthaben
  • die wegen Insolvenz des Arbeitgebers ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und sonstigen Arbeitszeitguthaben.

Ferner wird der Bundesregierung aufgegeben, ggf. Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes zu unterbreiten.

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