Rz. 4

Bei der erforderlichen "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" sind Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zu berücksichtigen. Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen finden sich etwa in der gesetzlichen Regelung des § 62 Abs. 2 (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) oder in Satzungsregelungen, die für Änderungen der Satzung die Stimmenzahl von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden fordert.

 

Rz. 5

Auch die der Vorschrift mit Wirkung ab 1.10.2005 angefügte Regelung zur Rentenversicherung nach Abs. 4 fordert für Beschlüsse des Bundesvorstandes und der Bundesvertreterversammlung der DRV Bund in der neuen Organisationsstruktur eine qualifizierte (Zwei-Drittel-)Mehrheit.

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