Rz. 7

Die ab 1.10.2005 für die Rentenversicherungsträger geltende Regelung des Abs. 1a betrifft die Bundesvertreterversammlung (Satz 1) und den Bundesvorstand (Satz 2). Beim Ausscheiden von Mitgliedern der Bundesvertreterversammlung sind durch den betroffenen Regionalträger oder die DRV Knappschaft-Bahn-See Neuwahlen durchzuführen. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes aus, so ist der Nachfolger vom betroffenen Regionalträger oder der DRV Knappschaft-Bahn-See vorzuschlagen.

Im Übrigen sind die Regelungen nach Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden (Abs. 1a Satz 4).

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