Rz. 23

Grundsätzlich kann sich auch im Bereich des Sozialrechts Völkergewohnheitsrecht bilden. Bislang ist die Schaffung von Sozialrecht auf völkerrechtlicher Basis allerdings bedeutungslos geblieben (vgl. Grüner/Dalichau, Sozialgesetzbuch, SGB IV, § 6 Rz. 2a).

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