Rz. 3

Die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl zu den Selbstverwaltungsgremien, die am Stichtag für die Wählbarkeit vorliegen müssen, sind in Abs. 1 festgelegt. Der Stichtag selbst ist der Tag der Wahlausschreibung, nicht wie für das aktive Wahlrecht nach § 50 der in der Wahlausschreibung bestimmte Tag. Für die Sozialwahlen 2005, die am 1.6.2005 stattfanden, war der Tag der Wahlausschreibung (1.4.2004) der maßgebende Stichtag.

 

Rz. 4

Die persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit für die Selbstverwaltungsorgane sind gemäß Abs. 1

  • die Gruppenzugehörigkeit (Nr. 1). Wer sie wegen Arbeitslosigkeit verliert, behält seine Wählbarkeit dennoch nach der ab 3.8.1984 eingefügten Regelung des Abs. 5a bis zum Ende der Amtsperiode,
  • Volljährigkeit (Nr. 2), anders als beim aktiven Wahlrecht, wo die Vollendung des 16. Lebensjahres ausreicht.
  • das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag zu besitzen oder – alternativ – seit mindestens 6 Jahren (Dauer einer Legislaturperiode) im Bundesgebiet eine Wohnung innezuhaben, sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufzuhalten oder regelmäßig beschäftigt oder tätig zu sein (Nr. 3),
  • eine Wohnung oder eine sonstige bestimmte räumliche Beziehung zum Bezirk des Versicherungsträgers zu haben (Nr. 4). Auch in diesem letzten Punkt unterscheiden sich die Voraussetzungen der Wahlberechtigung von denen der Wählbarkeit. Während es für die Wahlberechtigung auf den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder die regelmäßige Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Vertragsstaat ankommt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), ist für die Wählbarkeit nach Nr. 4 der örtliche Einzugsbereich regionaler Träger mit der Maßgabe entscheidend, dass Abweichungen bis zu 100 Kilometer möglich sind.
 

Rz. 5

In der Rentenversicherung gilt nach Abs. 1 Satz 2 die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 3 entsprechend, so dass grundsätzlich die Wahl entweder zu der Vertreterversammlung des kontoführenden oder des eine Rente zahlenden Versicherungsträgers möglich ist. Wenn allerdings ein Regionalträger, in dessen räumlicher Nähe ein Kandidat nicht wohnt, sein Konto führt oder ihm die Rente zahlt , so kann er bei dem Regionalträger gewählt werden, in dessen Bezirk er wohnt oder sich gewöhnlich aufhält (Abs. 1 Satz 2).

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