Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Wählbarkeit, auch passives Wahlrecht genannt. Sie bestimmt, wer zur Vertreterversammlung bzw. zum Verwaltungsrat, ferner auch wer zum Versichertenältesten gewählt werden kann. Die Regelung ist damit das Gegenstück zum aktiven Wahlrecht, das sich nach § 50 bestimmt. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich enger gefasst als die des aktiven Wahlrechts. So müssen insbesondere Volljährigkeit und das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag gegeben sein (vgl. Abs. 1). Auch die in Abs. 6 aufgeführten Ausschlussgründe sind zahlreicher.

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