Rz. 12

Die Regelung nach Abs. 4 betrifft lediglich Arbeitgeber. Für den Fall, dass ein Arbeitgeber aus den Gründen der Abs. 1 oder 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Das sind in erster Linie juristische Personen oder außerhalb der sog. Vertragsstaaten ansässige Arbeitgeber. In diesen Fällen kann an seiner Stelle entweder sein gesetzlicher Vertreter oder – falls nicht vorhanden – ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben. Auch für die Vertreter gelten die Abs. 1 und 2. Auch sie müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, und es dürfen die maßgebenden Ausschlussgründe nach dem Bundeswahlgesetz nicht vorliegen.

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