2.1 Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Bundesgebietes

 

Rz. 4

Sowohl für die Entsendung eines Arbeitnehmers aus dem Ausland ins Inland (Einstrahlung) wie auch für den umgekehrten Fall der Entsendung eines Arbeitnehmers aus dem Inland ins Ausland (Ausstrahlung, § 4) ist hinsichtlich der Geltung der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht maßgebend, ob der Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis zum entsendenden Unternehmen steht. Im Gesetz wird nicht näher umschrieben, welche Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis bestimmend sein sollen. DieBegründung des Gesetzentwurfs führt dazu lediglich aus, dass für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend ist, wo "der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses ... liegt" (BT-Drs. 7/4122 S. 30 zu § 4).

 

Rz. 4a

Ist der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses im Inland auszumachen, fehlt es demnach an einer Einstrahlung. Grundvoraussetzung für eine Einstrahlung daher, dass der entsandte Arbeitnehmer bei der Entsendung rechtliche Bindungen zum entsendenden Unternehmen hat. Da jeweils sowohl im Inland als auch im Ausland Merkmale vorhanden sind, die für eine abhängige Beschäftigung entweder am Beschäftigungsort oder beim entsendenden Unternehmen sprechen, kann nur bei hinreichender Intensität der tatsächlichen und rechtlichen Bindungen zu dem entsendenden Unternehmen ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis angenommen werden (LSG Hamburg, Urteil v. 20.4.2005, L 1 KR 16/04, JurionRS 2005, 21637). Nur dann ist es auch gerechtfertigt, trotz eines Beschäftigungsortes im Inland die Geltung der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht auszuschließen.

 

Rz. 4b

Der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. dazu Komm. zu § 4) liegt unabhängig davon, mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen ist, regelmäßig bei dem Betrieb, bei dem über die Arbeitsleistung hinaus wesentliche Elementedes Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden. Für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Betrieb sind dabei einerseits die Eingliederung des Beschäftigten in diesen Betrieb und andererseits die Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Betrieb entscheidend (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil v. 20.4.2005, L 1 KR 16/04, JurionRS 2005, 21637).

 

Rz. 4c

Eine Eingliederung ist zu bejahen, wenn die Arbeit für diesen Betrieb erbracht und die Arbeitsleistung diesem Betrieb wirtschaftlich zugerechnet wird (zur Eingliederung vgl. auch die Komm. zu § 4). Die Eingliederung in den Betrieb i. S. d. Arbeit für einen Betrieb ist ein geeignetes Merkmal für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses, weil es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild feststellen lässt. Sie kennzeichnet, welcher wirtschaftlichen Einheit gegenüber die wesentliche Leistung aus dem Arbeitsvertrag erbracht wird.

 

Rz. 4d

Besteht im Inland ein Betrieb mit eigener Wirtschaftsrechnung und eigener Gewinn- und Verlustrechnung, so wird diesem Betrieb das wirtschaftliche Ergebnis der Betriebstätigkeit zugerechnet. Dann ist es angemessen, für die Arbeitnehmer, die den Betriebszweck verwirklichen, den Schwerpunkt ihres Beschäftigungsverhältnisses bei diesem Betrieb anzunehmen. Eine Eingliederung des ausländischen Arbeitnehmers in die im Inland liegende Tochtergesellschaft der ausländischen Muttergesellschaft liegt daher vor, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit, die Eingliederung in einen Betrieb und die Entlohnung durch diesen Betrieb im Inland liegt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.12.2006, L 9 KR 73/03, JurionRS 2006, 31604). An einer Einstrahlung fehlt es demnach, wenn die Arbeitsleistung einem inländischen (Teil-)Betrieb mit eigener Wirtschaftsführung sowie eigener Gewinn- und Verlustrechnung zugerechnet wird, der das Arbeitsentgelt zahlt und als Betriebsausgabe absetzt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.1.2005, L 2 B 9/03 KR ER, JurionRS 2005, 10089). Ist ein Betrieb im Inland gegenüber dem entsendenden ausländischen Unternehmen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich in der Weise verselbständigt, dass der Betrieb im Inland als juristische Person besteht, so ist bei der Arbeit im inländischen Betrieb regelmäßig eine Eingliederung in diesen Betrieb anzunehmen. Ein ausländischer Arbeitnehmer ist daher dann nicht zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland entsandt, wenn er im Rahmen eines Konzerns für eine inländische Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer juristischen Person tätig ist, der Arbeitnehmer in den Betrieb dieser Gesellschaft eingegliedert ist und diese auch das Arbeitsentgelt zahlt (BFH, Urteil v. 30.10.2002, VIII R 67/99 , BFHE 201 S. 40; BSG, Urteil v. 7.11.1996,12 RK 79/94, SozR 3-2400 § 5 Nr. 2). Dies gilt bei konzerngebundenen Betrieben (vgl. dazu die Komm. zu § 4) auch, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem übergeordneten ausländischen Unternehmen bei dem inländischen Betrieb arbeitet (vgl. auch BSG, Urteil v. 7.11.1996, 12 RK 79/94, SozR 3-2400 § 5 Nr. 2).

 

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