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Die Vorschrift ist – zusammen mit den weiteren Vorschriften der §§ 48a und 48b – dem SGB IV mit Wirkung zum 3.8.1984 durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) eingefügt worden und gilt seitdem unverändert.

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