0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 3.8.1984 durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) eingefügt worden.

Das Zweite SGB IV-ÄndG v. 10.8.2003 (BGBl. I S. 1600) hat mit Wirkung zum 15.8.2003 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift betrifft – ebenso wie die dem Gesetz gleichzeitig eingefügten §§ 48a und 48c – die Arbeitnehmervereinigungen, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 berechtigt sind, Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen einzureichen. § 48a konkretisiert dabei die begrifflichen Voraussetzungen der Arbeitnehmervereinigung, während die §§ 48b und 48c verfahrenstechnische Regelungen festlegen, die im Interesse einer rationellen Durchführung der Wahlen die vorgezogene bzw. frühzeitige Feststellung des Rechts der Vorschlagsberechtigung einer Arbeitnehmervereinigung ermöglichen.

  • Im Falle des § 48b betrifft das die Feststellung der Vorschlagsberechtigung bei einem bestimmten Versicherungsträger (zuständig ist der bei diesem Versicherungsträger bestellte Wahlausschuss),
  • Im Falle des § 48c betrifft das die allgemeine Vorschlagsberechtigung bei allen Versicherungs-trägern (zuständig ist der Bundeswahlbeauftragte).

Die Vorschrift wird ergänzt durch § 11 SVWO. In dieser Vorschrift sind insbesondere eingehende Regelungen über die Angaben enthalten, die eine Arbeitnehmervereinigung mit ihrem Feststellungsantrag verbinden muss. Der Wahlausschuss erhält dadurch die Möglichkeit, die notwendige Sachaufklärung und die dazu erforderlichen Feststellungen ohne Zeitdruck durchzuführen. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass ein Beschwerdeverfahren nicht zu Schwierigkeiten beim Wahlablauf führen kann.

2 Rechtspraxis

2.1 Zuständige Wahlausschüsse und Antragsfrist (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach § 53 Abs. 1 werden als Wahlorgane (neben den Wahlbeauftragten und den Wahlleitungen) Wahlausschüsse bestellt. Soweit es sich dabei um die bei einem Versicherungsträger tätigen Wahlausschüsse handelt, sind sie nach Abs. 1 für die Vorabfeststellung der Vorschlagsberechtigung einer Arbeitnehmervereinigung (vgl. § 48a) zuständig. Das Verfahren betrifft grundsätzlich auch die Gewerkschaften. Die Vorabfeststellung setzt voraus, dass die Vereinigung "nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Abs. 4" vorweisen kann. Damit ist klargestellt worden, dass in allen Fällen auf eine Vorabfeststellung verzichtet wird, in denen dem Unterschriftenquorum nach § 48 Abs. 4 nicht entsprochen zu werden braucht. Braucht sich eine Arbeitnehmervereinigung aus diesem Grunde einer Vorabfeststellung der Vorschlagsberechtigung nicht zu stellen, wird die Berechtigung erst im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 22 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SVWO geprüft. Die Vorabfeststellung entfällt jedoch immer nur für den jeweiligen Versicherungsträger, bei dem die Arbeitnehmervereinigung mindestens ein Mitglied der Vertreterversammlung stellt.

 

Rz. 4

Der Feststellungsantrag muss bis zum 28.2. des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres beim zuständigen Wahlausschuss gestellt werden (Abs. 1 Satz 2). Für die Sozialversicherungswahlen 2005 mussten Anträge also spätestens am 28.2.2004 gestellt werden. Diese Frist gilt auch in Schaltjahren, da nicht auf das Monatsende, sondern einen bestimmten Tag abgestellt wird. Bei einem Fristablauf am Wochenende/Feiertag gilt jedoch § 26 Abs. 3 SGB X. Versäumt eine Arbeitnehmervereinigung die Antragsfrist, obwohl sie nicht zu den von der Vorabfeststellung nach § 48 Abs. 4 freigestellten Vereinigungen gehört, so ist eine von ihr eingereichte Vorschlagsliste ungültig (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SVWO). Das hat der Wahlausschuss festzustellen.

 

Rz. 5

Von bindenden Entscheidungen des Wahlausschusses kann dieser in dem späteren Zulassungsverfahren der §§ 22, 23 SVWO nicht abweichen.

 

Rz. 6

Aufgrund rechtzeitig gestellter Anträge hat zum Beispiel der Wahlausschuss der (damaligen) BfA die Vorschlagsberechtigung folgender Arbeitnehmervereinigungen für die Wahl zur Vertreterversammlung im Jahre 2005 gemäß § 48b anerkannt: Arbeitsgemeinschaft Unabhängiger Betriebsangehöriger, AUB e. V.; Gewerkschaft der Sozialversicherung, GdS; Gewerkschaft der Polizei, GdP; Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, GEW (DAngVers 2004 S. 334).

2.2 Verfahren beim Wahlausschuss (Abs. 2)

 

Rz. 7

Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller bzw. der antragstellenden Vereinigung mit ausschließender Wirkung eine Frist für eine Ergänzung des Antrages setzen (Satz 1). Grundsätzlich hat aber der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen beizubringen. Deshalb kann der Wahlausschuss auch ohne den Antragsteller aufzufordern, weitere Unterlagen beizubringen, entscheiden. Das Nähere zur Fristsetzung, insbesondere Beginn, Ablauf und etwaige Verlängerung richtet sich nach § 26 SGB X. Obwohl die Entscheidung des Antrages innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden "soll" (Satz 2), ist diese Entscheidungsfrist für den Wahlausschuss bindend (vgl. Freund, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 48b Rz. 3 m. w. N.), da möglichst frühzeitig Rechtssicherheit geschaffen werden soll.

2.3 Beschwerdeverfahren (Abs. 3)

 

Rz. 8

Die Entscheidung des Wahlau...

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