Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 3.8.1984 durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) eingefügt worden.

Das Zweite SGB IV-ÄndG v. 10.8.2003 (BGBl. I S. 1600) hat mit Wirkung zum 15.8.2003 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst.

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