Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die bis dahin geltenden Vorschriften in § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 5 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt. Wie folgt wurde die Vorschrift geändert.

  • Das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) hat mit Wirkung vom 3.8.1984 die Abs. 1 sowie 3 bis 5 geändert oder ergänzt.
  • Das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetz (3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) hat die Abs. 1 und 4 geändert bzw. neu gefasst, und zwar teilweise ab 7.5.1997, teilweise ab 1.1.1997 (vgl. hierzu Art. 1 Nr. 7 und Art. 18 Abs. 3 und 5).
  • Das Zweite SGB IV-ÄndG v. 10.8.2003 (BGBl. I S. 1600) hat ab 15.8.2003 dem Abs. 2 den Satz 2 angefügt und ferner in Abs. 3 Satz 1 anstelle der Wahlankündigung auf die Wahlausschreibung abgestellt und in Abs. 4 den Satz 3 angefügt.
  • Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 5.11.2008 redaktionell angepasst worden.

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