Rz. 9

Weiter können die ehrenamtlich Tätigen aufgrund eines Beschlusses der Vertreterversammlung (des Verwaltungsrates) einen angemessenen Pauschalbetrag für den Zeitaufwand (sog. Sitzungsgeld) erhalten, der ihnen durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit und die Vorbereitung darauf regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit entsteht. Das gilt in erster Linie für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen. Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane wird der Pauschalbetrag für jeden Kalendertag, an dem eine oder auch mehrere Sitzungen stattfinden, gewährt. Dabei ist es auch unerheblich, ob ein Versicherungsträger mehrere unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen hat und/oder die Organe gleichzeitig auch für andere Versicherungsträger tätig werden (z. B. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau). Die Entscheidung über das "Ob" liegt im Ermessen des Sozialversicherungsträgers, hinsichtlich des "Wie", also der Höhe, trifft Abs. 3 Satz 1 eine Regelung (in einem angemessenen Verhältnis).

 

Rz. 10

Für Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Sitzungen kann den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und Vertrauenspersonen ein weiterer zusätzlicher Pauschalbetrag für Zeitaufwand gewährt werden; dies kann für andere Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ebenfalls geschehen, jedoch nur bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme. Der Pauschalbetrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.1.1989, 1 K 186/86).

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