Rz. 6

In Abs. 1 Satz 2 und 3 wird klarstellend erwähnt, dass die Rechte und Pflichten auch die Stellvertreter betreffen, soweit sie die Aufgaben wahrnehmen. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen (§ 43 Abs. 2 Satz 2). Da ein stellvertretendes Mitglied seine Aufgaben in der Sitzung eines Selbstverwaltungsorgans nur wahrnehmen kann, wenn es umfassend, d. h. wie ein ordentliches Mitglied informiert ist, ist es zwingend erforderlich, dass es über die Arbeit des Selbstverwaltungsorgans auch außerhalb des Vertretungsfalls – etwa durch Übersendung aller Sitzungsunterlagen – uneingeschränkt informiert ist (a. A. Maier, in: KassKomm. SGB IV, § 40 Rz. 4). Eine Informationseinschränkung ist auch aus Geheimhaltungsgesichtspunkten nicht notwendig, da das stellvertretende Mitglied in gleichem Maße wie das ordentliche Mitglied zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge