Rz. 46

Titel 1 Art. 3 EGVO 883/2004 definiert den sächlichen Anwendungsbereich. Nach Art. 3 Abs. 1 gilt die EGVO für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: Krankheit, Mutter- und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Hinterbliebene, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestand sowie Familienleistungen. Weitere Anwendungsbereich eröffnen Art. 3 Abs. 2 und 3 der EGVO. Nicht anwendbar ist die EGVO auf die soziale und medizinische Fürsorge bzw. die Leistungssystem für Opfer des Krieges und deren Folgen (Art. 3 Abs. 5).

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