Rz. 37

Sofern die Voraussetzungen der Ausstrahlung vorliegen, bestehen Versicherungspflicht und -berechtigung genauso, als würde die Tätigkeit im Geltungsbereich des SGB ausgeübt. Die Regelungen über die Einstrahlung greifen unabhängig davon ein, ob es zu Doppelversicherungen kommt. Die deutschen Sozialversicherungsgesetze enthalten keine Vorschriften, wie Fälle zu behandeln sind, in denen Personen sowohl nach den deutschen Sozialversicherungsvorschriften als auch nach denen im Entsendungsgebiet versicherungspflichtig sind. Grundsätzlich müssten – vorbehaltlich vorgehender Abkommen – zu beiden Systemen Beiträge entrichtet werden. Nötigenfalls lässt sich einer Doppelversicherung durch Anpassung des Entsendungsvertrages entgegenwirken. Nach § 6 gehen abweichende Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts vor. Im Verhältnis zu den meisten Industriestaaten existieren solche Regelungen, so dass sich die Problematik der Doppelversicherungen faktisch nur eingeschränkt stellt (vgl. Wietek, a. a. O., § 4 Rz. 18: Seewald, a. a. O., vor §§ 4 bis 6 Rz. 3).

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