Rz. 29

Von § 4 werden auch selbständige Tätigkeiten erfasst, die außerhalb des Geltungsbereichs des SGB IV ausgeübt werden (Abs. 2). Von einer Entsendung im eigentlichen Sinn kann im Fall selbständiger Tätigkeit begrifflich schwerlich gesprochen werden. Daher verwendet § 4 Abs. 2 die Präposition "entsprechend", um den Bezug zu Abs. 1 herzustellen. Deswegen ist darauf abzustellen, ob und inwieweit eine Tätigkeit vorübergehend verlagert wird (Wietek, a. a. O., § 4 Rz. 19). Der Selbständige muss also seine Tätigkeit zur Erstellung eines Werks, Erfüllung eines Vertrags oder Erbringung einer sonstigen selbständigen Leistung vorübergehend in das Ausland verlagern. Die Grundsätze der Ausstrahlung kommen vornehmlich dann in Betracht, wenn diese eigene Tätigkeit zur Sozialversicherung führt (z. B. §§ 2, 4, 6, 83 SGB VII, § 129 SGB VI). Da die für abhängige Beschäftigungen herausgearbeiteten Grundsätze entsprechend gelten, kommt es allein auf das Kriterium der schwerpunktmäßigen Ausübung im Inland an (Wietek, a. a. O., § 4 Rz. 8). In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass für die Dauer der Tätigkeit im Ausland der Betriebssitz in Deutschland verbleibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge