Rz. 6

Soweit die Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 1 Maßnahmen vornimmt, kann der Versicherungsträger diese durch Klage vor dem Sozialgericht anfechten. Die Klage hat gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung; jedoch kann gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG seitens der Aufsichtsbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet werden. Die Aufsichtsbehörde hat aber nicht die Möglichkeit gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Sozialgericht zu beantragen. Wegen der Handlungsalternative in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG fehlt jedoch regelmäßig das Rechtsschutzinteresse (a. A. Köster, a. a. O., § 37 Rz. 4).

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