Rz. 3

In Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift hat der Gesetzgeber die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt und damit festgelegt, dass auch bei Versicherungsträgern mit einer großen Mitgliederzahl der Vorstand als Kollegialorgan bestehen bleiben kann, um auf die jeweiligen Marktsituationen schnell reagieren zu können.

Die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder ist in der Satzung vorzunehmen, wobei nur die im Gesetz genannte Höchstzahl nicht überschritten werden darf. Hingegen ist es durchaus möglich, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht. Da § 35a nur auf die Zahl der Mitglieder der Krankenkassen abstellt, dürfen die Familienversicherten nicht mitgerechnet werden. Seit August 2021 muss ein mehrköpfiger Vorstand mindestens mit einer Frau und mindestens mit einem Mann besetzt sein (Abs. 4 Satz 2).

 

Rz. 4

Die (berufliche) Qualifikation für das Amt eines Vorstandsmitgliedes wird in Abs. 6 klargestellt und enthält eine Verpflichtung für den Verwaltungsrat. Wegen der besonderen Funktion wird neben einer qualifizierten Ausbildung (Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst bzw. Fachhochschul- oder Hochschulausbildung) eine mehrjährige Berufserfahrung in einer herausgehobenen Führungsfunktion erwartet. Es reicht damit eine allein durch Lebens- und Berufserfahrung erworbene Befähigung nicht mehr aus (anders beim Geschäftsführer).

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