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Die Einräumung eines Rechts zur Weiterversicherung in der SPV, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, stellt der Sache nach bereits eine Abweichung von nationalem Kollisionsrecht dar. Sie widerspricht nämlich dem in § 3 Nr. 2 normierten Territorialitätsgrundsatz, wonach die Vorschriften über die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, nur für solche Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Gewährung eines solchen Weiterversicherungsrechts steht aber auch im Widerspruch zu den Kollisionsnormen der EWGV 1408/71, in deren personellen Anwendungsbereich der Kläger fällt. Insoweit hat der EuGH entschieden, dass diese Vorrang vor widersprechenden nationalen Bestimmungen haben, weil dem nationalen Gesetzgeber nicht die Befugnis zukomme, im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Staatsgebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen:

BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 P 3/06 R.

Eine selbständige Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer wird auch dann an dem Ort ausgeübt, wo die forstwirtschaftlichen Flächen liegen, wenn der Unternehmer von seinem ausländischen Wohnsitz aus die wirtschaftliche Leitung mittels Übertragungstechnik und Hilfspersonen ausführen kann:

BSG, Urteil v. 17.8.2000, B 10 KR 2/99 R.

Das Territorialitätsprinzip des § 30 SGB I lässt gemäß §§ 3, 9 und 11 Abs. 2 SGB IV eine Anwendung der Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung auf selbständige Künstler, die wie die hier betroffenen ihre künstlerische Tätigkeit ohne feste Arbeitsstätte an verschiedenen Orten ausüben und die nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, nicht zu:

BSG, Urteil v. 25.10.1995, 3 RK 11/94.

Die gesetzliche Regelung, nach der nur die von deutschen Vermarktern an ausländische Künstler gezahlten Entgelte und nicht auch die von ausländischen Vermarktern an deutsche Künstler gezahlten Entgelte abgabepflichtig sind, entspricht vielmehr dem Territorialitätsprinzip:

BSG, Urteil v. 20.7.1994, 3/12 RK 63/92.

Es ist nämlich weitgehend anerkannt, dass der Wirkungsbereich der Normen nicht durch ein abstraktes Territorialitätsprinzip begrenzt ist, sondern aus ihrem sachlichen Inhalt zu entwickeln ist. Entscheidend sind deshalb Inhalt sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 AFG, darüber hinaus aber auch der Gesamtzusammenhang, in den die Vorschrift im Rahmen aller Bestimmungen betreffend die Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung gestellt ist:

BSG, Urteil v. 17.10.1991, 11 RAr 21/91.

Davon abgesehen ereignete sich der Unfall nicht im Geltungsbereich des SGB mit der Folge, dass nach § 3 die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung grundsätzlich nicht gelten:

BSG, Urteil v. 24.1.1991, 2 RU 29/90.

Die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung sind für einen ausländischen Arbeitnehmer anzuwenden, wenn dessen Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IV erfolgt:

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2006, L 9 KR 73/03.

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