Rz. 5a

Seit dem 13.6.2007 haben die Träger der Rentenversicherung die – zusätzliche – Aufgabe, im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern im Hinblick auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch die Abführung der Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmen zu prüfen. Dabei prüfen die Träger der Rentenversicherung insbesondere, ob diese Unternehmen ihre Meldungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Schon die vorbezeichnete Gesetzesergänzung war erforderlich geworden, weil eine erhebliche Zahl der zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer ihren Meldepflichten nicht nachgekommen war. Die erforderliche Prüfdichte wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 durch die Neufassung des Abs. 1a und Einfügung des Abs. 1b konkretisiert. Nunmehr werden alle Arbeitgeber aus dem Verwerterbestand der Künstlersozialkasse sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten nach dem KSVG geprüft. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Der Umfang des Kontingentes gewährleistet, dass der durchschnittliche Prüfturnus in dieser Gruppe 10 Jahre beträgt (BR-Drs. 181/14 S. 7). Die Träger der Rentenversicherung stellen die Abgabepflicht der Unternehmen dem Grunde und der Höhe nach fest und führen auch das Widerspruchsverfahren bei von ihnen erlassenen Bescheiden durch. Sie übermitteln ihre Prüfberichte und Bescheide sowie sonstige Informationen, soweit sie die Künstlersozialabgabepflicht betreffen, an die Künstlersozialkasse, damit diese die Abgabe erheben kann. Durch § 35 KSVG i. d. F. v. 1.1.2015 erhält die Künstlersozialkasse darüber hinaus ein eigenes Prüfrecht, dass sie in enger Abstimmung mit den Trägern der Rentenversicherung ausüben soll (Abs. 1a Satz 7).

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