Rz. 2

Innerhalb der Rentenversicherungsträger erfolgt eine Aufteilung der Zuständigkeit für die Prüfung der Arbeitgeber. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) übernimmt die Prüfung der Betriebe mit den Prüfziffern 0 bis 4, die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung übernehmen die Betriebe mit den Prüfziffern 5 bis 9. Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Entgeltabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung sollen sich darüber abstimmen, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. Von der vorstehend aufgezeigten Zuständigkeit für die Betriebsprüfungen sind Betriebe ausgenommen, für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See der zuständige Rentenversicherungsträger ist (vgl. §§ 136, 137 und 273 SGB VI). Für die nunmehr gebildete einheitliche landwirtschaftliche Krankenkasse gilt Abs. 1 Satz 6. Für die Prüfung der Meldepflichten und die Abführung der Künstlersozialabgabe wurde Abs. 1a eingefügt.

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