Rz. 2

Mit der seit dem 1.1.1996 geltenden Fassung wird die Rechtsgrundlage für die Beitragseinzugsvergütung und der Kreis, der Anspruch auf Vergütung hat, erweitert. Die Meldeverfahren und die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise wurden in die Vergütungspflicht einbezogen. Außerdem wurden Tätigkeiten zugunsten anderer Träger berücksichtigt.

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