Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem 1. SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) neu gefasst. Nach mehreren zwischenzeitlichen Änderungen wurde mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) Abs. 1 um die Sätze 2 und 3 ergänzt, Abs. 1a eingefügt und Abs. 3 aufgehoben. Das SGB IV gilt in der Neufassung v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 86), wobei die Abs. 1 und 1a mit Wirkung zum 1.7.2008 eine geänderte Fassung erhalten haben. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert.

Die Ergänzung des Abs. 1 um einen Satz wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1.1.2009 vorgenommen.

Die erneute Änderung des Abs. 1 Satz 4 und die Streichung des Abs. 1a wurden mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 vorgenommen. Abs. 1 wurde zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2013 durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) geändert.

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