Rz. 71

Um eine mögliche Generalunternehmerhaftung geltend machen zu können, verpflichtet Abs. 3c Satz 1 den Arbeiter (Nach- bzw. Subunternehmer) auf Verlangen der Einzugsstelle dazu, Namen und Anschrift des auftragserteilenden Unternehmers zu benennen. Ist dieser Auskunftsanspruch nicht durchsetzbar, so hat der Hauptunternehmer nach Satz 2 seinerseits alle von ihm mit Bauleistungen beauftragten Nachunternehmer mit Namen und Anschrift zu bezeichnen. Es liegt nahe, dass diese Auskunftspflicht leer läuft. Folgerichtig erklärt die Bundesregierung im Bericht vom 14.12.2023 (Bericht der Bundesregierung über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind), dass es einer Überprüfung der Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Nach- bzw. Subunternehmer) bedürfe, da sich diese in der Praxis als faktisch nicht umsetzbar herausgestellt habe (BT-Drs. 20/9834 S. 15).

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