Rz. 1

Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert und ergänzt. Dem Abs. 2 wurden die Sätze 2 bis 6 durch Art. 4 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 angefügt. Abs. 2 Satz 1 wurde mit dem Hüttenknappschaftlichen-Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst. Diese Änderung war notwendig, weil in den Verjährungsvorschriften des BGB mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) u. a. das Wort "Unterbrechung" durch den Begriff "Neubeginn" ersetzt wurde. Abs. 2 Satz 6 wurde mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) zum 1.10.2005 neu gefasst.

Die Streichung des letzten Halbsatzes in Abs. 2 Satz 6 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 vorgenommen.

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 2 Satz 7 eingefügt.

Durch Art. 1 des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2020 im Hinblick auf die genannten Prüfungen konkretisiert.

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