Rz. 19
Besondere Vorschriften über die Fälligkeit von Beiträgen für einzelne Versicherungszweige, die von Abs. 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt. Dies gilt vor allem für die landwirtschaftliche Kranken- und Unfallversicherung sowie die Altershilfe für Landwirte wegen ihrer besonderen Verhältnisse.
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