Rz. 3

Wer Sozialleistungen beantragt, hat die rechtserheblichen Tatsachen (hier: Er­werbseinkommen/Vermögenseinkommen/Erwerbsersatzeinkommen) nach­zuweisen (vgl. auch § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I i. V. m. §§ 20, 21 SGB X). Der Nachweis ist nicht auf bestimmte Beweismittel beschränkt.

Kommt der Berechtigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Leistung so lange ganz oder teilweise versagt werden, bis die Mitwirkung nachgeholt ist (§§ 66, 67 SGB I). Seinen Mitwirkungspflichten hat genügt, wer von der Vorlage eines Einkommensnachweises mit der Begründung absieht, dass es wegen der Höhe seines Einkommens nicht zur Rentenzahlung käme. In diesem Fall rechnen die Versicherungsträger Einkünfte in Höhe der Rente an, so dass es nicht zur Rentenzahlung kommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge