Rz. 20

Bei diesem Einkommen, das nur bei "neuen" Hinterbliebenenfällen anzurechnen ist (bei Tod des/der Versicherten und Eheschließung nach 2001, vgl. § 114 und Rz. 1 ff.), kommt es darauf an, ob es sich um regelmäßiges, d. h. laufend erzieltes Vermögenseinkommen (z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 18a Abs. 4 Nr. 2), oder einmalig gezahltes Vermögenseinkommen (z. B. Gewinne aus Veräußerungsgeschäften, § 18a Abs. 4 Nr. 3) handelt.

 

Rz. 21

Beim regelmäßigen Vermögenseinkommen ergibt sich das maßgebende monatliche Einkommen i. S. v. Abs. 1 Satz 1, indem das im Vorjahr erzielte Gesamteinkommen (nur) dieser Einkommensart immer durch 12 dividiert wird (Abs. 2 Satz 5 HS 1). Erwerbseinkommen des Vorjahres ist in die Durchschnittsberechnung (nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut) nicht einzubeziehen, weil dies zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen würde.

Jedoch ist das aktuell bezogene regelmäßige Vermögenseinkommen (mit seinem Monatsbetrag) maßgebend, wenn sich bei der erstmaligen Feststellung der Rente herausstellt, dass es gegenüber dem des Vorjahres um wenigstens 10 % geringer ist (Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 22

Für einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist zunächst, um nach dem Willen des Gesetzgebers sozial gerechte, verwaltungspraktikable Ergebnisse zu erreichen, eine "zeitliche Zuordnung" vorzunehmen: Dieses Einkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden 12 Kalendermonate als erzielt (Abs. 1 Satz 4). Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrags (Abs. 2 Satz 5 HS 2).

 

Rz. 23

Wird nicht nur Vermögenseinkommen erzielt, sondern bezieht der Berechtigte auch noch andere Einkünfte (z. B. Erwerbseinkommen), ist für die verschiedenen Einkommensarten das monatliche Einkommen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 nach den Regeln des Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 bis 4 getrennt zu bestimmen und mit den sich aus Abs. 5 ergebenden Nettobeträgen zusammenzurechnen (Abs. 1 Satz 2).

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