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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV sind steuerlich nicht belastbare Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen. Diese Regelung soll die Spendenbereitschaft der Arbeitnehmer fördern und darüber hinaus die Arbeitgeber animieren, die gesparten Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls als Spende einzubringen.

Beitragsfrei bleiben Zuwendungen des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsentgelt, die über den Arbeitgeber unter anderem an

  • einen katastrophengeschädigten Angehörigen des Betriebes oder
  • auf ein Spendenkonto für eine Naturkatastrophe

geleistet werden. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit der Spende ist, dass sie über den Arbeitgeber weitergeleitet wird. Wenn die Spende des Arbeitnehmers unmittelbar ohne Einschaltung des Arbeitgebers geleistet wird, ist sie nicht beitragsfrei.

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