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Nach Abs. 5 Satz 1 gelten als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder Zwischenmeister auch die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, c und d HAG gleichgestellten Personen. Das gilt nach Abs. 5 Satz 2 nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

Nach § 1 Abs. 2 Buchst. a HAG können Personen gleichgestellt werden, die in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte allein oder mit ihren Familienangehörigen eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne dass ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder dass der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister ist.

Eine Gleichstellung ist nach § 1 Abs. 2 Buchst. c HAG auch bei anderen im Lohnauftrag arbeitenden Gewerbetreibenden, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen, möglich.

Abs. 2 Buchst. d bezieht sich auf Zwischenmeister.

Die Gleichstellung erfolgt nach § 1 Abs. 4 Satz 1 HAG durch widerrufliche Entscheidung des zuständigen Heimarbeitsausschuss. Maßgeblich ist, ob die Gleichstellung wegen der Schutzbedürftigkeit der genannten Personen gerechtfertigt erscheint. Entscheidend hierfür ist das Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 2 HAG).

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