2.1 Zuständigkeit im Einzelnen

 

Rz. 4

Die sachliche Zuständigkeit zum Erlass von Bußgeldbescheiden umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Ermittlungstätigkeit zur Aufklärung des Sachverhalts. Die zu Verfolgungsbehörden bestimmten Stellen haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46 Abs. 2 OWiG). Vom Grundsatz her soll der zuständige Versicherungsträger die Ordnungswidrigkeiten ahnden. Vorrangige Zuständigkeitsregelungen enthalten § 210 Abs. 1 SGB VII, § 405 SGB III und § 121 SGB XI. Die Zuständigkeit mehrerer Versicherungsträger ist im Wesentlichen dadurch ausgeschlossen, dass für den Bereich des Melde- und Beitragsrechts die Einzugsstelle bzw. der Rentenversicherungsträger zuständig ist. Durch die Ergänzungen in Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist nicht nur die Zuständigkeit der Zollverwaltung erweitert worden. Es ist gleichzeitig eine Abgrenzung zur Zuständigkeit der Einzugsstelle vorgenommen worden. Letztlich kann sich auch eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ergeben, wenn eine Tat im Strafverfahren verfolgt wird, die auch eine Ordnungswidrigkeit enthält (vgl. § 40 OWiG).

2.2 Verfahren nach Einspruch

 

Rz. 5

Die Regelung nach Abs. 2 enthält eine weitere Zuständigkeitsregelung für die Fälle, dass gegen den Bußgeldbescheid in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, in denen Einzugsstellen bzw. Versicherungsträger jeweils bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten tätig geworden sind, ein Widerspruch eingelegt worden ist. Entgegen der grundsätzlichen Zuständigkeit des Vorstandes/Geschäftsführers für die laufenden Verwaltungsgeschäfte regelt Abs. 2 eine abweichende Zuständigkeit der von der Vertreterversammlung gemäß § 36a bestimmten Stelle. Die Regelung bezieht sich vom Wortlaut nur auf Nr. 1 und 4, jedoch ist davon auszugehen, dass bei der Einfügung von Nr. 4a und 4b eine entsprechende Regelung versehentlich unterblieben ist.

2.3 Finanzielle Zuständigkeit

 

Rz. 6

Die Geldbußen fließen – in Abweichung vom Recht des OWiG (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1) – nicht uneingeschränkt den Bundes- oder Landeskassen zu, sondern – je nachdem, welche andere Institution tätig geworden ist – den Versicherungsträgern, der Zollverwaltung oder den Einzugsstellen (vgl. Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4). Diesen Stellen werden im Gegenzug hierzu bestimmte, sonst den Bund oder die Länder treffende Verpflichtungen auferlegt (Abs. 3 Satz 2).

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