Rz. 6

Abs. 1 Nr. 1 ist mit Wirkung zum 26.11.2019 gestrichen worden. Denn Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 regelt abschließend alle Bußgeldtatbestände hinsichtlich Verstöße gegen die Verordnung. Eine gesonderte Regelung für Fälle der rechtswidrigen Verarbeitung der Versicherungsnummer ist daher nicht erforderlich und nicht europarechtskonform. Verstöße gegen die Grundsätze der Verarbeitung der Versicherungsnummer nach § 18f bleiben nach wie vor bußgeldbewehrt. Grundlage hierfür bildet Art. 83 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679.

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