Rz. 7

Die Regelung nach Abs. 2 betrifft die Rückgabe von solchen Unterlagen, die einem Verwaltungsträger von

  • Versicherten,
  • Antragstellern oder
  • anderen Stellen

zur Verfügung gestellt wurden. Dabei ist, je nachdem, ob ein RV-Träger oder ein anderer Verwaltungsträger die Unterlagen bekommen hat, zu unterscheiden:

Wurden die Unterlagen einem RV-Träger zur Verfügung gestellt, so hat dieser sie grundsätzlich nicht nur auf Anforderung, sondern von Amts wegen demjenigen oder der Stelle zurückzugeben, von dem die Unterlage stammte. Ausnahmsweise ist hier jedoch keine Rückgabe erforderlich, wenn die Unterlagen als Ablichtung oder Abschrift zur Verfügung gestellt wurden (Abs. 2 erster Satzteil). Wurden die Unterlagen dagegen einem anderen Verwaltungsträger zur Verfügung gestellt, so muss dieser sie (nur) auf Anforderung zurückgeben (Abs. 2 letzter Satzteil).

Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Unterscheidung von der Erwägung leiten lassen, dass Urschriften, die ein RV-Träger für seine Arbeit benötigt, für das Versicherungsverhältnis des Betreuten grundsätzlich lebenslange Bedeutung haben (BT-Drs. 14/9000 S. 47 zu § 110b).

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