Rz. 2

Die Vorschrift verpflichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zum Aufbau einer Stammdatendatei. § 101 bestimmt neben dem Inhalt der Datei eine Meldepflicht der Unfallversicherungsträger, die Berechtigung der Rentenversicherungsträger, Daten abzurufen, eine Verpflichtung der Unternehmer zum Datenabgleich sowie eine Ermächtigung, den Verfahrensablauf in den Gemeinsamen Grundsätzen festzulegen.

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