Rz. 25

Bis zum 24.5.2018 handelteordnungswidrig, wer seiner Informationspflicht nach § 83a Satz 1a. F. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkam.

Seit dem 25.5.2018 gilt Art. 84 DSGVO für Sanktionen für Verstöße gegen die DSGVO. Nach diesem legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße nach Art. 83 DSGVO unterliegen.

Nach Art. 83 Abs. 4 Buchst. a DSGVO können bei Verstößen gegen die Pflichten der Verantwortlichen u. a. nach Art. 33 und 34 DSGVO Geldbußen bis zu 10 Mio. EUR und nach Art. 83 Abs. 6 DSGVO kann das Nichtbefolgen einer Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO (vgl. Rz. 21) mit Geldbußen bis 20 Mio. EUR geahndet werden.

 
Wichtig

§ 85a Abs. 3 stellt ergänzend klar, dass gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen keine Bußgelder verhängt werden (vgl. die Komm. zu 85a).

Die Straf- und Bußgeldvorschriften des SGB X (§§ 85 und 85a) verweisen ansonsten seit dem 25.5.2018 auf die §§ 42 Abs. 1 und 2 und 41 BDSG. Auf die Komm. zu § 85 und § 85a wird ergänzend hingewiesen.

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