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Die Meldung hat gegenüber der gemäß Art. 55 DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde zu erfolgen; Art. 33 Abs. 1 Satz 1 DSGVO wies zunächst auf Art. 51 DSGVO hin, wurde aber durch die Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG v. 22.11.2016 (ABl. 2016 L 314/72) korrigiert in Art. 55 DSGVO.

Gemeint sind die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden, wie sich aus Art. 55 Abs. 1 DSGVO ergibt, nachdem jeder Mitgliedstaat vorsieht, "dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird".

Für die Stellen nach § 35 SGB I richtet sich die Zuständigkeit danach, ob die Stelle nach § 35 SGB I dem Bund oder einem Bundesland zuzuordnen ist und demnach entweder die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig ist oder die entsprechenden Landesdatenschutzbeauftragten bzw. auf Landesebene eingerichtete Institutionen (vgl. auch die Komm. zu § 81).

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