Rz. 29

Abs. 5 regelt den Fall der Informationserteilung bei Datenübermittlung durch die Stellen nach § 35 SGB I an die dort aufgeführten Behörden und ist wörtlich identisch mit § 82 Abs. 5. Auch die Gesetzesbegründung verweist auf die Begründung zu § 82 Abs. 5 (vgl. die Komm. zu § 82 Rz. 40).

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