Rz. 9

Grundsätzlich sollte der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung mitgeteilt werden, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bei einer Dritterhebung nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a DSGVO hat der Verantwortliche die Informationen unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, erfolgt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie (Art. 14 Abs. 3 Buchst. b DSGVO).

Ist die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt, erfolgt gemäß Art. 14 Abs. 3 Buchst. c DSGVO die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung. Hier kommt zusätzlich noch Art. 14 Abs. 4 DSGVO hinzu, der speziell für die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken besondere Informationspflichten vorsieht; hierzu zählt insbesondere eine Übermittlung an Dritte (vgl. Rz. 10).

Zum Begriff der Offenlegung i. S. v. Art. Nr. 2 DSGVO und Dritter i. S. v. Art. 4 Nr. 10 DSGVO wird auf die Kommentierung zu § 67 hingewiesen.

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