Rz. 8

Gemäß Art. 27 Abs. 1 DSGVO ist ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter, der keine Niederlassung in der Europäischen Union hat, verpflichtet, einen Vertreter in der Europäischen Union zu benennen. Dieser dient nach Art. 27 Abs. 4 DSGVO den betroffenen Personen sowie den Aufsichtsbehörden als Anlaufstelle. Es ist daher sachgerecht, ihn auch als bevollmächtigt anzusehen (BT-Drs. 18/12611).

Aus diesem Grund gilt nach § 81b Abs. 3 Satz 1 ein Vertreter nach Art. 27 DSGVO als bevollmächtigt, Zustellungen in sozialgerichtlichen Verfahren entgegenzunehmen. Hierdurch sollen Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Zustellung einer Klage vermieden werden (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 9

Nach Abs. 3 Satz 2 bleibt § 63 Abs. 3 SGG unberührt. Damit bleibt es dem zuständigen Gericht weiterhin unbenommen, einen in einem Drittstaat ansässigen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter – insbesondere bei unklarer Sach- und Rechtslage – ausdrücklich aufzufordern, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland gemäß § 63 Abs. 3 SGG zu benennen.

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