Rz. 11

Die Übermittlung setzt ein Ersuche1im Einzelfall voraus. Dies schließt nicht aus, dass in einem Auskunftsersuchen ausnahmsweise auch nach mehreren betroffenen Personen gefragt wird; listenmäßige Abfragen oder Rasterfahndungen sind grundsätzlich nicht über § 74a zulässig. Für Rasterfahndungen gilt allein § 68 Abs. 3 SGB X (vgl. Komm. zu § 68).

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