Rz. 88
Abs. 5 HS 1 stellt den Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung auf und bestimmt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet wird.
Rz. 89
Abs. 5 enthält damit eine gleichgerichtete Regelung wie § 262 Abs. 2 bei der Verteilung von Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt.
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