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Die Finanzierung der Grundrente erfolgt aus Steuermitteln; § 213 Abs. 2 Satz 4 sieht eine Regelung zum Bundeszuschuss vor, die ergänzt wird durch § 287e Abs. 1. Durch den Bundeszuschuss soll eine zusätzliche Belastung der Beitragszahler vermieden werden (BT-Drs. 19/18473 S. 4, BR-Drs. 85/20 S. 4, BT-Drs. 19/20711 – Beschlussempfehlung und Bericht S. 4). Um die Steuerfinanzierung der Leistung zu gewährleisten, wird der Bundeszuschuss ab dem Jahr 2021 um 1,5 Mrd. EUR erhöht (§ 213 Abs. 2 Satz 4). Durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses ab 2021 wird dies auch für die Zukunft sichergestellt. Das Prinzip des sozialen Ausgleichs, welches der Grundrente innewohnt, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Dem wird durch die Steuerfinanzierung Rechnung getragen. Die Grundrente ist daher nicht nach dem Solidarprinzip beitragsfinanziert.

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