0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm wurde durch Art. 4 Nr. 20 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 17.11.2016 eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift schafft ein Sondererstattungsrecht, da sich Änderungen hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (KEZ) bei Personen ergeben hatten, bei denen in der Zeit vom 22.7.2009 bis 30.6.2014 KEZ für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder mit Bescheid vorgemerkt wurden. Diese sind nach der ab 1.7.2014 geltenden Rechtslage jedoch nicht mehr zu berücksichtigen, weil die Berücksichtigung der Kindererziehung in einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen als im Verhältnis zur Rentenversicherung systembezogen und als annähernd gleichwertig gilt (56 Abs. 4 Nr. 3 HS 2 i. V. m. § 149 Abs. 5 Satz 2). Berechtigt sind folglich vor allem Beamte und Versorgungsberechtigte nach Kirchenrecht.

 

Rz. 3

Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu § 211 i. V. m. § 26 Abs. 3 dar. Im Gegensatz zu § 210 Abs. 3 Satz 1 erfolgt die Beitragserstattung in voller Höhe.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Bescheid, mit dem die KEZ festgestellt wurden, aufgrund der Änderung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 zum 1.7.2014 nach § 48 SGB X aufgehoben wurde. Bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit besteht keine Berechtigung zur Beitragserstattung.

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 macht die Beitragserstattung zudem davon abhängig, dass ohne die KEZ die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist.

 

Rz. 5

Die Beitragserstattung muss beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Versicherte, im Fall seines Todes gilt § 210 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. Der Antrag ist nicht fristgebunden.

 

Rz. 6

Die Beiträge werden in voller Höhe erstattet. Vor dem 21.7.2009 gezahlte Beiträge können nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder nach Abs. 1a gemäß Abs. 3 Satz 3 nur zur Hälfte erstattet werden. Soweit nach dem 30.6.2014 freiwillige Beiträge bereits hälftig nach § 210 Abs. 2 oder 3 erstattet worden waren, kann die Erstattung der anderen Hälfte nach § 286g beantragt werden.

Für die Beitragserstattung nach § 286g gelten im Übrigen die allgemeinen Regeln zur Beitragserstattung gemäß § 210. Entsprechend § 210 Abs. 5 ist ein Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen bereits erbrachter Leistungen zu beachten.

 

Rz. 7

Als Alternative zur Erstattung der Beiträge besteht für Elternteile, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, die Möglichkeit, nach § 281 Abs. 1 freiwillige Beiträge nachzuzahlen.

 

Rz. 8

Der Anspruch auf Verzinsung richtet sich nach § 44 SGB I.

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