Rz. 1

§ 274 in der bis zum 31.7.2004 geltenden Fassung ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift regelte Besonderheiten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung für Versicherte, die bis zum 31.12.1967 vom Recht der Selbstversicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht hatten.[1] § 274 a. F. wurde durch Art. 1 Nr. 59, Art. 15 Abs. 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 wegen Zeitablaufs aufgehoben.

Durch Art. 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurde die Vorschrift in der derzeitigen Fassung mit Wirkung zum 29.6.2011 eingefügt.

Eine Neufassung der Überschrift der Vorschrift erfolgte durch Art. 125 Nr. 11 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019.

[1] Vorbehaltlich der in § 274 a. F. enthaltenen spezielleren Regelung ist eine freiwillige Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung seit dem 1.1.1968 nicht mehr zulässig.

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